Die EU sanktioniert einen Journalisten in Berlin – aber wieso interessiert das niemanden?
von Jakob Knapp
Hüseyin Doğru, 42, Journalist, wohnhaft in Berlin, vermutlich deutscher Staatsbürger, darf seit dem 20. Mai 2025 über 506 Euro im Monat verfügen. Die Europäische Union hat seine sämtlichen Vermögenswerte, inkl. seiner Konten eingefroren. Zwischenzeitlich auch die Konten seiner Frau. Er darf nicht mehr innerhalb der EU reisen. Dritte dürfen ihm gegenüber teilweise keine Verträge mehr erfüllen. Seine Teilnahme am Privatrechtsverkehr – also an allem, was ein Mensch in einer modernen Gesellschaft tun muss, um an ihr teilhaben zu können – ist stark eingeschränkt. Ausnahme: das existenzsichernde Minimum. 506 Euro.

Der Vorwurf? Er betrieb die Medienplattform RED.Media. Die EU meint, er habe darüber systematisch Falschinformationen zu verbreitet, um im deutschen Publikum Zwietracht zu säen. Hinter der Plattform stünden enge Verbindungen zur russischen Staatspropaganda. Doğru bestreitet das. Ja, er habe früher für Redfish gearbeitet, eine Tochterfirma der russischen Nachrichtenagentur Ruptly. Aber nach Beginn des russischen Angriffskriegs habe er sich davon gelöst und eine unabhängige Neugründung unternommen.
Man kann das glauben oder nicht. Aber darum geht es hier nicht. Es geht um die Frage, auf welchem Weg und mit welchen Mitteln eine liberale Demokratie auf so einen Fall antwortet.
Ein juristischer Taschenspielertrick
Von alledem noch nichts gehört? Dann vermutlich deshalb, weil deutsche Leitmedien nichts über den Fall zu berichten wissen. Woran aber liegt das? Eine mögliche Antwort: Weil die EU den Fall als Fall von Gefahrenabwehr gegenüber russischer und damit feindlicher Einflussnahme von außen framed. Und dagegen könne doch niemand ernsthaft etwas einzuwenden haben. Oder vielleicht doch?
Die EU hat eigentlich nur eine stark zurückgenommene Zuständigkeit für innere Sicherheit. Das steht schwarz auf weiß in den Verträgen der Europäischen Union. Innere Sicherheit – also die Frage, wie ein Staat mit Gefahren aus der eigenen Bevölkerung umgeht – ist zuvörderst Sache der Mitgliedstaaten. Was die EU hingegen darf: Außen- und Sicherheitspolitik. Abwehr äußerer Feinde. Sanktionen gegen feindliche Staaten und deren Handlanger.
Und genau hier liegt der Trick.
Das hier in Rede stehende Sanktionsregime, unter dem Doğru gelistet wurde, richtet sich offiziell gegen „destabilisierende Aktivitäten Russlands“. Es wurde im Oktober 2024 im Zuge des Angriffskriegs auf die Ukraine eingeführt. Der Rat der EU beschloss es einstimmig (musste er auch). Inzwischen stehen 69 Personen und 17 Organisationen auf der Liste. Der Rahmen ist klar: Es geht um Russland als äußeren Feind, um hybride Kriegsführung, unter anderem auch um Desinformationskampagnen im Auftrag Moskaus.
Nur: In der konkreten Anwendung auf Doğru fällt genau dieser Rahmen weg. Vor Gericht vertritt der Rat – so die Auskunft des betroffenen Journalisten auf der Plattform X – die Auffassung, er müsse dem Journalisten keine (andauernde?) Verbindung zur russischen Regierung nachweisen. Der äußere Feind, der das ganze Sanktionsregime erst rechtfertigt? Brauchen wir nicht. Es reicht, dass der Inhalt als „Desinformation“ eingestuft wird.
Damit passiert aber folgendes: Ein Instrument der äußeren Sicherheit wird auf die eigene Bevölkerung angewendet – ohne dass die Verbindung zum äußeren Feind noch hergestellt werden muss. Innere Wehrhaftigkeit wird als äußere Gefahrenabwehr verkleidet. Und weil äußere Gefahrenabwehr nach Krieg klingt und nicht nach Grundrechten, stellt niemand die unbequemen Fragen.
Unbestimmtheit der Rechtsgrundlagen
Möglich wird diese Grenzüberschreitung durch die unbestimmte Formulierung der Rechtsgrundlagen. Plump gesagt, scheint es zu genügen, in irgend einem Zusammenhang mit der Verbreitung von Desinformationen zu stehen. Was genau aber ist Desinformation? Wer entscheidet, wo kritischer Journalismus aufhört und Propaganda anfängt? Die Rechtsgrundlagen geben dazu kaum Auskunft. Ein Rechtsgutachten, das zwei EU-Abgeordnete des BSW in Auftrag gaben, kam zu dem Ergebnis: Die Regelungen sind mit der EU-Grundrechtecharta nicht vereinbar – schlicht weil sie zu unbestimmt sind. Die EU dürfe die soziale Existenz eines Menschen nicht auf Grundlage von so schlecht definierten Begriffen vornehmen.
Das Paradox, das keiner sieht
Jede liberale Demokratie steht vor einem scheinbar unlösbaren Problem: Wie verteidigt man Freiheit gegen ihre Feinde, ohne selbst unfrei zu werden? Die Notwendigkeit einer solchen Verteidigung hat der deutsch-amerikanische Staatsrechtler Karl Loewenstein in den 1930er Jahren herausgearbeitet, als er beobachtete, wie faschistische Bewegungen die Freiheitsrechte der Weimarer Republik nutzten, um genau diese Freiheitsrechte abzuschaffen. Sein Befund: Nur wer bereit ist, autoritäre Mittel einzusetzen, kann die Demokratie gegen ihre Feinde verteidigen. Es stellt sich aber folgendes Anschlussproblem: Wer autoritäre Mittel einsetzt, riskiert, selbst autoritär zu werden.
Rund acht Jahre später formulierte Karl Popper dasselbe Problem philosophisch: Unbegrenzte Toleranz zerstört sich selbst. Wer die offene Gesellschaft bewahren will, muss das Recht beanspruchen, Intoleranz nicht zu tolerieren. Aber die Frage, die offen bleibt, ist die entscheidende: Wer entscheidet, wo die Grenze liegt – und nach welchem Verfahren? Genau hier trennt sich der Rechtsstaat vom Willkürstaat.
Das Grundgesetz hat daraus Konsequenzen gezogen – und zwar kluge. Es gibt die Möglichkeit, politische Grundrechte zu verwirken. Aber sie ist an extreme Hürden geknüpft: Nur das Bundesverfassungsgericht darf darüber entscheiden. Antragsberechtigt sind nur die Regierungen von Bund und Ländern sowie der Bundestag. Das Verfahren ist dem Strafprozess nachgebildet. Die Karlsruher Richter haben zusätzlich verlangt, dass eine konkrete Gefahr für die demokratische Ordnung nachgewiesen wird. Und selbst wenn ein Grundrecht verwirkt wird, bleibt die übrige Existenz des Betroffenen – seine soziale, ökonomische, private Existenz – unangetastet.
Jetzt vergleichen wir das mit dem, was Doğru widerfährt.
soziale Existenzvernichtung als Gefahrenabwehr
Im EU-Sanktionsregime entscheidet der Rat – ein politisches Gremium. Es gibt keinen richterlichen Filter vorab. Der Betroffene erfährt von seiner Listung erst, wenn sie vollzogen ist. Eine vorherige Anhörung findet nicht statt – bewusst nicht, damit er keine sanktionsvorbereitenden Maßnahmen treffen kann. Das klingt nach Terrorismusbekämpfung, betrifft aber einen Journalisten in Berlin-Neukölln.
Die Konsequenzen gehen dabei weiter als eine Grundrechtsverwirkung nach deutschem Recht es je könnte. Die Verwirkung nach Artikel 18 des Grundgesetzes entzieht den Schutz eines bestimmten Grundrechts gegenüber dem Staat – aber sie lässt den Menschen als sozialen und ökonomischen Akteur unangetastet. Das Sanktionsregime hingegen friert das gesamte Vermögen ein, schließt den Betroffenen vom Rechtsverkehr aus, nimmt ihm die Reisefreiheit in andere Mitgliedstaaten. Es zielt damit zwar – wie auch die Grundrechtsverwirkung nach dem Grundgesetz – auf Entpolitisierung, aber auf dem Umweg der Vernichtung der sozialen Existenz – bis zu einer humanitären Schmerzgrenze, die offenbar bei 506 Euro liegt.
Das ist keine Verteidigung der Demokratie. Das ist die Vernichtung einer bürgerlichen Existenz durch ein politisches Gremium, ohne richterliche Kontrolle, auf Grundlage von Begriffen, die schlecht definiert sind.
Ein Einzelfall?
Man könnte den Fall Doğru als tragischen Einzelfall abtun. Aber er fügt sich in ein Muster. Die EU beansprucht zunehmend Wehrhaftigkeit nach innen – auch gegenüber den „eigenen“ Bürgern. Die Desinformationsregulierung im Digital Services Act ist ein weiteres Beispiel dafür. Die Grenze zwischen dem Schutz der demokratischen Ordnung und der Kontrolle politischer Meinungsäußerung wird unscharf. Und sie wird unscharf, ohne dass darüber eine ernsthafte Debatte stattfindet. Gerade wer die liberale Demokratie verteidigen will, muss genau hinsehen, mit welchen Mitteln sie verteidigt wird. Und ob diese Mittel noch zu dem passen, was verteidigt werden soll. Um das abschließend klarzustellen: Hier wurde nicht gesagt, dass Wehrhaftigkeit nach innen immer Unsinn ist. Aber es braucht zumindest ein gerichtsähnliches Verfahren im Vorfeld und diese Wehrhaftigkeit darf nicht als eine Wehrhaftigkeit nach außen verkauft werden.









