Wehrhaft gegen alles und jeden?

Die EU sanktioniert einen Journalisten in Berlin – aber wieso interessiert das niemanden?

von Jakob Knapp

Hüseyin Doğru, 42, Journalist, wohnhaft in Berlin, vermutlich deutscher Staatsbürger, darf seit dem 20. Mai 2025 über 506 Euro im Monat verfügen. Die Europäische Union hat seine sämtlichen Vermögenswerte, inkl. seiner Konten eingefroren. Zwischenzeitlich auch die Konten seiner Frau. Er darf nicht mehr innerhalb der EU reisen. Dritte dürfen ihm gegenüber teilweise keine Verträge mehr erfüllen. Seine Teilnahme am Privatrechtsverkehr – also an allem, was ein Mensch in einer modernen Gesellschaft tun muss, um an ihr teilhaben zu können – ist stark eingeschränkt. Ausnahme: das existenzsichernde Minimum. 506 Euro.

Keine Auszahlung möglich: Sanktionen ohne Gerichtsbeschluss. (Symbolfoto)

Der Vorwurf? Er betrieb die Medienplattform RED.Media. Die EU meint, er habe darüber systematisch Falschinformationen zu verbreitet, um im deutschen Publikum Zwietracht zu säen. Hinter der Plattform stünden enge Verbindungen zur russischen Staatspropaganda. Doğru bestreitet das. Ja, er habe früher für Redfish gearbeitet, eine Tochterfirma der russischen Nachrichtenagentur Ruptly. Aber nach Beginn des russischen Angriffskriegs habe er sich davon gelöst und eine unabhängige Neugründung unternommen.

Man kann das glauben oder nicht. Aber darum geht es hier nicht. Es geht um die Frage, auf welchem Weg und mit welchen Mitteln eine liberale Demokratie auf so einen Fall antwortet.

Ein juristischer Taschenspielertrick

Von alledem noch nichts gehört? Dann vermutlich deshalb, weil deutsche Leitmedien nichts über den Fall zu berichten wissen. Woran aber liegt das? Eine mögliche Antwort: Weil die EU den Fall als Fall von Gefahrenabwehr gegenüber russischer und damit feindlicher Einflussnahme von außen framed. Und dagegen könne doch niemand ernsthaft etwas einzuwenden haben. Oder vielleicht doch?

Die EU hat eigentlich nur eine stark zurückgenommene Zuständigkeit für innere Sicherheit. Das steht schwarz auf weiß in den Verträgen der Europäischen Union. Innere Sicherheit – also die Frage, wie ein Staat mit Gefahren aus der eigenen Bevölkerung umgeht – ist zuvörderst Sache der Mitgliedstaaten. Was die EU hingegen darf: Außen- und Sicherheitspolitik. Abwehr äußerer Feinde. Sanktionen gegen feindliche Staaten und deren Handlanger.

Und genau hier liegt der Trick.

Das hier in Rede stehende Sanktionsregime, unter dem Doğru gelistet wurde, richtet sich offiziell gegen „destabilisierende Aktivitäten Russlands“. Es wurde im Oktober 2024 im Zuge des Angriffskriegs auf die Ukraine eingeführt. Der Rat der EU beschloss es einstimmig (musste er auch). Inzwischen stehen 69 Personen und 17 Organisationen auf der Liste. Der Rahmen ist klar: Es geht um Russland als äußeren Feind, um hybride Kriegsführung, unter anderem auch um Desinformationskampagnen im Auftrag Moskaus.

Nur: In der konkreten Anwendung auf Doğru fällt genau dieser Rahmen weg. Vor Gericht vertritt der Rat – so die Auskunft des betroffenen Journalisten auf der Plattform X – die Auffassung, er müsse dem Journalisten keine (andauernde?) Verbindung zur russischen Regierung nachweisen. Der äußere Feind, der das ganze Sanktionsregime erst rechtfertigt? Brauchen wir nicht. Es reicht, dass der Inhalt als „Desinformation“ eingestuft wird.

Damit passiert aber folgendes: Ein Instrument der äußeren Sicherheit wird auf die eigene Bevölkerung angewendet – ohne dass die Verbindung zum äußeren Feind noch hergestellt werden muss. Innere Wehrhaftigkeit wird als äußere Gefahrenabwehr verkleidet. Und weil äußere Gefahrenabwehr nach Krieg klingt und nicht nach Grundrechten, stellt niemand die unbequemen Fragen.

Unbestimmtheit der Rechtsgrundlagen

Möglich wird diese Grenzüberschreitung durch die unbestimmte Formulierung der Rechtsgrundlagen. Plump gesagt, scheint es zu genügen, in irgend einem Zusammenhang mit der Verbreitung von Desinformationen zu stehen. Was genau aber ist Desinformation? Wer entscheidet, wo kritischer Journalismus aufhört und Propaganda anfängt? Die Rechtsgrundlagen geben dazu kaum Auskunft. Ein Rechtsgutachten, das zwei EU-Abgeordnete des BSW in Auftrag gaben, kam zu dem Ergebnis: Die Regelungen sind mit der EU-Grundrechtecharta nicht vereinbar – schlicht weil sie zu unbestimmt sind. Die EU dürfe die soziale Existenz eines Menschen nicht auf Grundlage von so schlecht definierten Begriffen vornehmen.

Das Paradox, das keiner sieht

Jede liberale Demokratie steht vor einem scheinbar unlösbaren Problem: Wie verteidigt man Freiheit gegen ihre Feinde, ohne selbst unfrei zu werden? Die Notwendigkeit einer solchen Verteidigung hat der deutsch-amerikanische Staatsrechtler Karl Loewenstein in den 1930er Jahren herausgearbeitet, als er beobachtete, wie faschistische Bewegungen die Freiheitsrechte der Weimarer Republik nutzten, um genau diese Freiheitsrechte abzuschaffen. Sein Befund: Nur wer bereit ist, autoritäre Mittel einzusetzen, kann die Demokratie gegen ihre Feinde verteidigen. Es stellt sich aber folgendes Anschlussproblem: Wer autoritäre Mittel einsetzt, riskiert, selbst autoritär zu werden.

Rund acht Jahre später formulierte Karl Popper dasselbe Problem philosophisch: Unbegrenzte Toleranz zerstört sich selbst. Wer die offene Gesellschaft bewahren will, muss das Recht beanspruchen, Intoleranz nicht zu tolerieren. Aber die Frage, die offen bleibt, ist die entscheidende: Wer entscheidet, wo die Grenze liegt – und nach welchem Verfahren? Genau hier trennt sich der Rechtsstaat vom Willkürstaat.

Das Grundgesetz hat daraus Konsequenzen gezogen – und zwar kluge. Es gibt die Möglichkeit, politische Grundrechte zu verwirken. Aber sie ist an extreme Hürden geknüpft: Nur das Bundesverfassungsgericht darf darüber entscheiden. Antragsberechtigt sind nur die Regierungen von Bund und Ländern sowie der Bundestag. Das Verfahren ist dem Strafprozess nachgebildet. Die Karlsruher Richter haben zusätzlich verlangt, dass eine konkrete Gefahr für die demokratische Ordnung nachgewiesen wird. Und selbst wenn ein Grundrecht verwirkt wird, bleibt die übrige Existenz des Betroffenen – seine soziale, ökonomische, private Existenz – unangetastet.

Jetzt vergleichen wir das mit dem, was Doğru widerfährt.

soziale Existenzvernichtung als Gefahrenabwehr

Im EU-Sanktionsregime entscheidet der Rat – ein politisches Gremium. Es gibt keinen richterlichen Filter vorab. Der Betroffene erfährt von seiner Listung erst, wenn sie vollzogen ist. Eine vorherige Anhörung findet nicht statt – bewusst nicht, damit er keine sanktionsvorbereitenden Maßnahmen treffen kann. Das klingt nach Terrorismusbekämpfung, betrifft aber einen Journalisten in Berlin-Neukölln.

Die Konsequenzen gehen dabei weiter als eine Grundrechtsverwirkung nach deutschem Recht es je könnte. Die Verwirkung nach Artikel 18 des Grundgesetzes entzieht den Schutz eines bestimmten Grundrechts gegenüber dem Staat – aber sie lässt den Menschen als sozialen und ökonomischen Akteur unangetastet. Das Sanktionsregime hingegen friert das gesamte Vermögen ein, schließt den Betroffenen vom Rechtsverkehr aus, nimmt ihm die Reisefreiheit in andere Mitgliedstaaten. Es zielt damit zwar – wie auch die Grundrechtsverwirkung nach dem Grundgesetz – auf Entpolitisierung, aber auf dem Umweg der Vernichtung der sozialen Existenz – bis zu einer humanitären Schmerzgrenze, die offenbar bei 506 Euro liegt.

Das ist keine Verteidigung der Demokratie. Das ist die Vernichtung einer bürgerlichen Existenz durch ein politisches Gremium, ohne richterliche Kontrolle, auf Grundlage von Begriffen, die schlecht definiert sind.

Ein Einzelfall?

Man könnte den Fall Doğru als tragischen Einzelfall abtun. Aber er fügt sich in ein Muster. Die EU beansprucht zunehmend Wehrhaftigkeit nach innen – auch gegenüber den „eigenen“ Bürgern. Die Desinformationsregulierung im Digital Services Act ist ein weiteres Beispiel dafür. Die Grenze zwischen dem Schutz der demokratischen Ordnung und der Kontrolle politischer Meinungsäußerung wird unscharf. Und sie wird unscharf, ohne dass darüber eine ernsthafte Debatte stattfindet. Gerade wer die liberale Demokratie verteidigen will, muss genau hinsehen, mit welchen Mitteln sie verteidigt wird. Und ob diese Mittel noch zu dem passen, was verteidigt werden soll. Um das abschließend klarzustellen: Hier wurde nicht gesagt, dass Wehrhaftigkeit nach innen immer Unsinn ist. Aber es braucht zumindest ein gerichtsähnliches Verfahren im Vorfeld und diese Wehrhaftigkeit darf nicht als eine Wehrhaftigkeit nach außen verkauft werden.

Kategorie: Bericht

  • Wehrhaft gegen alles und jeden?

    Die EU sanktioniert einen Journalisten in Berlin – aber wieso interessiert das niemanden?

    von Jakob Knapp

    Hüseyin Doğru, 42, Journalist, wohnhaft in Berlin, vermutlich deutscher Staatsbürger, darf seit dem 20. Mai 2025 über 506 Euro im Monat verfügen. Die Europäische Union hat seine sämtlichen Vermögenswerte, inkl. seiner Konten eingefroren. Zwischenzeitlich auch die Konten seiner Frau. Er darf nicht mehr innerhalb der EU reisen. Dritte dürfen ihm gegenüber teilweise keine Verträge mehr erfüllen. Seine Teilnahme am Privatrechtsverkehr – also an allem, was ein Mensch in einer modernen Gesellschaft tun muss, um an ihr teilhaben zu können – ist stark eingeschränkt. Ausnahme: das existenzsichernde Minimum. 506 Euro.

    Keine Auszahlung möglich: Sanktionen ohne Gerichtsbeschluss. (Symbolfoto)

    Der Vorwurf? Er betrieb die Medienplattform RED.Media. Die EU meint, er habe darüber systematisch Falschinformationen zu verbreitet, um im deutschen Publikum Zwietracht zu säen. Hinter der Plattform stünden enge Verbindungen zur russischen Staatspropaganda. Doğru bestreitet das. Ja, er habe früher für Redfish gearbeitet, eine Tochterfirma der russischen Nachrichtenagentur Ruptly. Aber nach Beginn des russischen Angriffskriegs habe er sich davon gelöst und eine unabhängige Neugründung unternommen.

    Man kann das glauben oder nicht. Aber darum geht es hier nicht. Es geht um die Frage, auf welchem Weg und mit welchen Mitteln eine liberale Demokratie auf so einen Fall antwortet.

    Ein juristischer Taschenspielertrick

    Von alledem noch nichts gehört? Dann vermutlich deshalb, weil deutsche Leitmedien nichts über den Fall zu berichten wissen. Woran aber liegt das? Eine mögliche Antwort: Weil die EU den Fall als Fall von Gefahrenabwehr gegenüber russischer und damit feindlicher Einflussnahme von außen framed. Und dagegen könne doch niemand ernsthaft etwas einzuwenden haben. Oder vielleicht doch?

    Die EU hat eigentlich nur eine stark zurückgenommene Zuständigkeit für innere Sicherheit. Das steht schwarz auf weiß in den Verträgen der Europäischen Union. Innere Sicherheit – also die Frage, wie ein Staat mit Gefahren aus der eigenen Bevölkerung umgeht – ist zuvörderst Sache der Mitgliedstaaten. Was die EU hingegen darf: Außen- und Sicherheitspolitik. Abwehr äußerer Feinde. Sanktionen gegen feindliche Staaten und deren Handlanger.

    Und genau hier liegt der Trick.

    Das hier in Rede stehende Sanktionsregime, unter dem Doğru gelistet wurde, richtet sich offiziell gegen „destabilisierende Aktivitäten Russlands“. Es wurde im Oktober 2024 im Zuge des Angriffskriegs auf die Ukraine eingeführt. Der Rat der EU beschloss es einstimmig (musste er auch). Inzwischen stehen 69 Personen und 17 Organisationen auf der Liste. Der Rahmen ist klar: Es geht um Russland als äußeren Feind, um hybride Kriegsführung, unter anderem auch um Desinformationskampagnen im Auftrag Moskaus.

    Nur: In der konkreten Anwendung auf Doğru fällt genau dieser Rahmen weg. Vor Gericht vertritt der Rat – so die Auskunft des betroffenen Journalisten auf der Plattform X – die Auffassung, er müsse dem Journalisten keine (andauernde?) Verbindung zur russischen Regierung nachweisen. Der äußere Feind, der das ganze Sanktionsregime erst rechtfertigt? Brauchen wir nicht. Es reicht, dass der Inhalt als „Desinformation“ eingestuft wird.

    Damit passiert aber folgendes: Ein Instrument der äußeren Sicherheit wird auf die eigene Bevölkerung angewendet – ohne dass die Verbindung zum äußeren Feind noch hergestellt werden muss. Innere Wehrhaftigkeit wird als äußere Gefahrenabwehr verkleidet. Und weil äußere Gefahrenabwehr nach Krieg klingt und nicht nach Grundrechten, stellt niemand die unbequemen Fragen.

    Unbestimmtheit der Rechtsgrundlagen

    Möglich wird diese Grenzüberschreitung durch die unbestimmte Formulierung der Rechtsgrundlagen. Plump gesagt, scheint es zu genügen, in irgend einem Zusammenhang mit der Verbreitung von Desinformationen zu stehen. Was genau aber ist Desinformation? Wer entscheidet, wo kritischer Journalismus aufhört und Propaganda anfängt? Die Rechtsgrundlagen geben dazu kaum Auskunft. Ein Rechtsgutachten, das zwei EU-Abgeordnete des BSW in Auftrag gaben, kam zu dem Ergebnis: Die Regelungen sind mit der EU-Grundrechtecharta nicht vereinbar – schlicht weil sie zu unbestimmt sind. Die EU dürfe die soziale Existenz eines Menschen nicht auf Grundlage von so schlecht definierten Begriffen vornehmen.

    Das Paradox, das keiner sieht

    Jede liberale Demokratie steht vor einem scheinbar unlösbaren Problem: Wie verteidigt man Freiheit gegen ihre Feinde, ohne selbst unfrei zu werden? Die Notwendigkeit einer solchen Verteidigung hat der deutsch-amerikanische Staatsrechtler Karl Loewenstein in den 1930er Jahren herausgearbeitet, als er beobachtete, wie faschistische Bewegungen die Freiheitsrechte der Weimarer Republik nutzten, um genau diese Freiheitsrechte abzuschaffen. Sein Befund: Nur wer bereit ist, autoritäre Mittel einzusetzen, kann die Demokratie gegen ihre Feinde verteidigen. Es stellt sich aber folgendes Anschlussproblem: Wer autoritäre Mittel einsetzt, riskiert, selbst autoritär zu werden.

    Rund acht Jahre später formulierte Karl Popper dasselbe Problem philosophisch: Unbegrenzte Toleranz zerstört sich selbst. Wer die offene Gesellschaft bewahren will, muss das Recht beanspruchen, Intoleranz nicht zu tolerieren. Aber die Frage, die offen bleibt, ist die entscheidende: Wer entscheidet, wo die Grenze liegt – und nach welchem Verfahren? Genau hier trennt sich der Rechtsstaat vom Willkürstaat.

    Das Grundgesetz hat daraus Konsequenzen gezogen – und zwar kluge. Es gibt die Möglichkeit, politische Grundrechte zu verwirken. Aber sie ist an extreme Hürden geknüpft: Nur das Bundesverfassungsgericht darf darüber entscheiden. Antragsberechtigt sind nur die Regierungen von Bund und Ländern sowie der Bundestag. Das Verfahren ist dem Strafprozess nachgebildet. Die Karlsruher Richter haben zusätzlich verlangt, dass eine konkrete Gefahr für die demokratische Ordnung nachgewiesen wird. Und selbst wenn ein Grundrecht verwirkt wird, bleibt die übrige Existenz des Betroffenen – seine soziale, ökonomische, private Existenz – unangetastet.

    Jetzt vergleichen wir das mit dem, was Doğru widerfährt.

    soziale Existenzvernichtung als Gefahrenabwehr

    Im EU-Sanktionsregime entscheidet der Rat – ein politisches Gremium. Es gibt keinen richterlichen Filter vorab. Der Betroffene erfährt von seiner Listung erst, wenn sie vollzogen ist. Eine vorherige Anhörung findet nicht statt – bewusst nicht, damit er keine sanktionsvorbereitenden Maßnahmen treffen kann. Das klingt nach Terrorismusbekämpfung, betrifft aber einen Journalisten in Berlin-Neukölln.

    Die Konsequenzen gehen dabei weiter als eine Grundrechtsverwirkung nach deutschem Recht es je könnte. Die Verwirkung nach Artikel 18 des Grundgesetzes entzieht den Schutz eines bestimmten Grundrechts gegenüber dem Staat – aber sie lässt den Menschen als sozialen und ökonomischen Akteur unangetastet. Das Sanktionsregime hingegen friert das gesamte Vermögen ein, schließt den Betroffenen vom Rechtsverkehr aus, nimmt ihm die Reisefreiheit in andere Mitgliedstaaten. Es zielt damit zwar – wie auch die Grundrechtsverwirkung nach dem Grundgesetz – auf Entpolitisierung, aber auf dem Umweg der Vernichtung der sozialen Existenz – bis zu einer humanitären Schmerzgrenze, die offenbar bei 506 Euro liegt.

    Das ist keine Verteidigung der Demokratie. Das ist die Vernichtung einer bürgerlichen Existenz durch ein politisches Gremium, ohne richterliche Kontrolle, auf Grundlage von Begriffen, die schlecht definiert sind.

    Ein Einzelfall?

    Man könnte den Fall Doğru als tragischen Einzelfall abtun. Aber er fügt sich in ein Muster. Die EU beansprucht zunehmend Wehrhaftigkeit nach innen – auch gegenüber den „eigenen“ Bürgern. Die Desinformationsregulierung im Digital Services Act ist ein weiteres Beispiel dafür. Die Grenze zwischen dem Schutz der demokratischen Ordnung und der Kontrolle politischer Meinungsäußerung wird unscharf. Und sie wird unscharf, ohne dass darüber eine ernsthafte Debatte stattfindet. Gerade wer die liberale Demokratie verteidigen will, muss genau hinsehen, mit welchen Mitteln sie verteidigt wird. Und ob diese Mittel noch zu dem passen, was verteidigt werden soll. Um das abschließend klarzustellen: Hier wurde nicht gesagt, dass Wehrhaftigkeit nach innen immer Unsinn ist. Aber es braucht zumindest ein gerichtsähnliches Verfahren im Vorfeld und diese Wehrhaftigkeit darf nicht als eine Wehrhaftigkeit nach außen verkauft werden.

  • Adorno Vorlesungen 2025

    Katharina Pistor:

    In guter Verfassung?
    Zur Neuordnung des Geldwesens

  • Stadt Frankfurt attackiert die Pressefreiheit

    Ein Bericht in eigener Sache

    Journalistischer Alltag heißt: recherchieren. Ein wesentlicher Teil davon sind Presseanfragen an Behörden. Das ist kein Gnadenrecht, sondern gesetzlich verbrieft – in Hessen durch § 3 des Hessischen Pressegesetzes und auch verfassungsunmittelbar aus Art. 5 Grundgesetz.

    Selbst für ein junges Medium wie die Frankfurter Nachrichten funktioniert das meist erstaunlich gut: kurze Fristen, schnelle Antworten, wie es sich gehört – schließlich will niemand die Nachrichten von gestern lesen. Vorbildlich arbeiten etwa die Pressestellen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Gerichten in Frankfurt. Schnell, kompetent, professionell.

    Anders sieht es in der Stadtverwaltung Frankfurt aus. Manche Stellen reagieren rasch, andere nur nach Erinnerung. Mitunter wird verschleppt, verschlampt – oder womöglich gezielt gemauert. Mal liegt Inkompetenz vor, mal offenbar die Absicht, etwas zu verbergen.

    Besonders irritierend: Die großen Platzhirsche im Frankfurter Medienbetrieb hätten die Ressourcen, hier eine bessere Auskunftskultur durchzusetzen. Doch statt Konflikte zu riskieren, poliert mancher wohl lieber das Messing-Namensschild auf der Pressebank der Stadtverordnetenversammlung und versucht, nicht an die sinkenden Auflagen zu denken.

    Wenn aber alles nichts hilft, bleibt als Rechtsbehelf der Eilantrag beim Verwaltungsgericht. Normalerweise wirkt das Wunder: Die angefragte Information kommt, weil die sich weigernde, aber auskunftspflichtige Stelle —oft aufgrund internen Beratung durch Rechtskundige— sich eines Besseren besinnt. Schnell und unkompliziert.

    Nicht so in Frankfurt. Im Zuge unserer Recherchen zur Korruption und Compliance-Verstößen bei der ABG Frankfurt Holding stellten wir eine Presseanfrage an das Dezernat für Bauen und Planen von Stadtrat Marcus Gwechenberger. Pressesprecher Sebastian Tokarz verweigerte unwirsch die Auskunft – nicht zum ersten Mal. Der Eilantrag beim Verwaltungsgericht folgte. Doch statt der erwarteten Antwort erreichte uns ein über 330-seitiger Schriftsatz einer Münchner Großkanzlei. Darin: abwegige oder veraltete Rechtsansichten („Presse ist nur Gedrucktes“), Zitate von Verfassungsgerichtsentscheidungen aus den 60er Jahren, als hätte sich die Pressefreiheit seit der Spiegel-Affäre nicht weiterentwickelt, eine Collage von Verwaltungsvorgängen ohne Bezug zum Verfahren – und vor allem: persönliche Diffamierungen.

    Pressefreiheit in Trümmer?
    Pressefreiheit in Trümmern? Bild: KI

    Als wie ein „pubertierendes 15-jähriges Mädchen auf Facebook“ oder als von „Wahnideen“ und „gekränkter Eitelkeit“ getrieben, wurde der Autor dieser Zeilen bezeichnet. Man fabulierte gar, ein Obsiegen würde die „hoheitliche Aufgabenerfüllung“ erschweren und er betreibe eine „Fehde“ und „Hetze gegen Mitarbeiter“. Ein grotesker Angriff, der das Zurückhaltungsgebot staatlicher Stellen im Verwaltungsprozess verhöhnt.

    Die politische Verantwortung? Dezernentin Stephanie Wüst schweigt dazu. Das Rechtsamt unter Leitung von Gerhard Budde gab wohl den Auftrag, zumindest ist es zuständig. Ebenfalls von Herrn Budde: keine Stellungnahme auf unsere Nachfrage. Mit Steuergeld wird eine Großkanzlei beauftragtum eine lokale Redaktion zu diskreditieren. Selbst unsere Schreiben an Stadtverordnete wurden herangezogen, als wäre die Gewaltenteilung außer Kraft gesetzt.

    Unsere Anfragen bei der Stadt bezüglich der Beauftragung seiner Person hat der Münchener (ausgrechnet!) Rechtsanwalt Wolfgang Patzelt gleich zu einem weiteren Schriftsatz verarbeitet, steht zwar inhaltlich nichts neues drin, aber ein paar teure Stunden kann man dann gleich noch zusätzlich auf auf die Rechnung nehmen. Hier ist der zentrale Vorwurf (fett gedruckt!): Die Presseanfragen an die Stadt seien in Wirklichkeit Kritik, in Form von Fragen. Eine Ungeheuerlichkeit in den Augen des Herrn Patzelt, der dabei in seiner Rage vergisst, dass Kontrolle und Kritik genau die verfassungsmäßige Aufgabe der Presse ist. Und ansonsten sei alles „Hetze“ und „Privatfehde“.

    Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit der Verwaltung gemäß der Hessischen Gemeindeordnung? Der scheint klar verletzt, schließlich hat das Rechtsamt ca. 80 Mitarbeiter, etwa die Hälfte davon Volljuristen. Ein presserechtliches Standard-Verfahren sollten die eigentlich aus dem Effeff können. Ohne Profitinteresse einer Anwaltskanzlei hätten es vielleicht auch 100 Seiten getan? (Unsere Erwiderung an das Gericht ist sechs Seiten lang.) Und bei so einem Umfang kommen schnell fünfstellige Beträge zusammen. Anwälte nennen sowas im branchenüblichen Anglo-Slang „Fee-Fest“, zu deutsch und ohne alle Alliteration: Gebührenmaximierung ohne Notwendigkeit.

    Das Muster ist klar: eine Einschüchterungskampagne. Doch die Skrupellosigkeit, mit der hier gegen ein freies Presseorgan vorgegangen wird, markiert eine neue Qualität.

    Wie kann eine so massive Verletzung der Pressefreiheit in Frankfurt geschehen? Die Stadt wird (noch) nicht von rechtsextremen Verfassungsfeinden regiert. Es stellen Parteien mit einwandfreiem demokratischen Leumund die Regierung.

    Warum also dieser Griff in die Trickkiste autoritärer Machtsicherung? Wagenburgmentalität? Angst vor Enthüllungen im Bausumpf? Wahlkampfnervosität? Intransparenz-Reflexe, die ausser Kontrolle geraten?

    Wir wissen es nicht. Noch nicht. Aber wir werden es herausfinden.

    Wie wird sich die Verwaltung erst verhalten, wenn die so rasant mehr Wählerstimmen gewinnenden Rechtsextremisten im Magistrat sitzen? Im vorliegenden Fall ist kein Respekt der Verwaltung für Grundrechte, Verhältnismäßigkeit oder Zurückhaltungsgebot der öffentlichen Gewalt erkennbar.

    Aber wir lassen uns nicht einschüchtern. Wir lassen uns unser Grundrecht nicht nehmen – von Leuten, die Demokratie, Beteiligung, Compliance und Digitalisierung predigen, aber offenbar meinen, die bloße Rhetorik genüge. Und trotz aller Machenschaften im Verborgenen (oder vielleicht grade deswegen?) viel zu wenig Probleme unserer Stadt tatsächlich lösen.

    Doch Demokratie ist Alltag, nicht Festrede im Pavillion. Sie beginnt bei Gesetzestreue und Respekt vor Institutionen – auch und grade vor der Presse.

    Beteiligung heißt: Keine teuren Programme mit Versammlungen, zu denen keiner kommt, sondern Kritik hören und ertragen, nicht nur Applaus. Informieren, erklären, diskutieren und zuhören.

    Compliance und Rechtsstaatlichkeit heißt: nicht dicke Kodizes beschließen, sondern Interessenkonflikte tatsächlich offenlegen und Korruptionsrisiken transparent machen. Und geltende Regeln und Gesetze einfach einhalten.

    Wir bleiben dran. Und werden weiter berichten.

  • Grundrechte schwarz auf weiß: Initiative legt brisantes Gutachten zur ABG vor

    von Christian Hirschfeld

    Frankfurt – Die Mieter‑Initiative „ABG besser machen!“ hat heute ein Rechtsgutachten präsentiert, das der stadteigenen ABG Frankfurt Holding eine uneingeschränkte Bindung an die Grundrechte attestiert – und ihr damit weitreichende Pflichten auferlegt. Kern des Papiers: Weil die ABG zu hundert Prozent der Stadt Frankfurt gehört und „genuin öffentliche Aufgaben“ wahrnimmt, gelte für sie dieselbe Grundrechtsbindung wie für jede Behörde. Das Gutachten stützt sich vor allem auf die höchstrichterlichen Entscheidungen zu Fraport und WOBAK und trägt das Datum 15. Mai 2025.

    ABG Geschäftsführer Junker bei der Entgegennahme von Unterlagen. Foto: ABG

    Vier zentrale Sollbruchstellen

    Die Autorinnen des Gutachtens machen deutlich, dass die Grundrechtsbindung der ABG künftig an mehreren neuralgischen Punkten besonders deutlich wird. So dürfen etwa Mietvertragsklauseln – etwa zur Sanierung oder Mietsteigerungen – nur dann zur Anwendung kommen, wenn sie für die Mieterinnen und Mieter nachvollziehbar, verhältnismäßig und sachlich begründet sind. Auch bei der Nutzung und Gestaltung von Gemeinschaftsflächen – etwa durch Sperrungen, Videoüberwachung oder Sondernutzung – sei größte Zurückhaltung geboten, da hier Grundrechte unmittelbar berührt werden. Besonderes Augenmerk gilt dem Thema Gleichbehandlung und Barrierefreiheit: Die ABG ist verpflichtet, behinderungsbedingte Nutzungsbedarfe proaktiv zu ermöglichen, von rollstuhlgerechten Zugängen bis hin zu Rückzugsräumen für neurodivergente Mieter:innen. Pauschale Ablehnungen sind demnach unzulässig; es braucht eine individuelle und sensible Einzelfallprüfung. Derzeit verfügt die ABG nicht einmal über eine Ansprechperson für Mieterinnen und Mieter mit Behinderungen. Schließlich fordert das Gutachten eine strukturell verankerte Mitbestimmung: Ein demokratisch legitimierter Mieterbeirat müsse künftig in alle wesentlichen Entscheidungen eingebunden werden.

    Stadt in der Pflicht

    Besonders pikant: Das Gutachten sieht nicht nur die Wohnungs­gesellschaft selbst in der Verantwortung, sondern auch die Stadt Frankfurt und deren Baustadtrat. Die Kommune müsse per Gesellschafterweisung sicherstellen, dass Satzung, Aufsichtsgremien und Finanzen auf die Grundrechtsvorgaben ausgerichtet werden – andernfalls drohe ein „strukturelles Verfassungsdefizit“.

    Altbekannte Baustellen – jetzt verfassungsrechtlich unterfüttert

    Damit verleiht das Papier alten Konflikten neuen Nachdruck. Schon 2024 berichteten sowohl die Frankfurter Rundschau und auch die FNP über den langanhaltenden Gastro‑Skandal im Hochkulturensemble Goethehöfe; damals vermietete die ABG Räume und Flächen ohne gültige Genehmigung an einen so gar nicht zu den etablierten Kulturorten passenden Nachtclubbetreiber. Schon der Name des Etablissements – „DONT FUCK GOETHE“ zeigte auf, wie stümperhaft hier vorgegangen wurde. Auch die Debatten um diverse Compliance Verstöße und die 32‑jährige Amtszeit von Vorstandschef Frank Junker sorgten zuletzt immer wieder für Schlagzeilen. Und führten zu intensiven Diskussionen in der Stadtpolitik. Zuletzt in einer Fragestunde der Stadtverordnetenversammlung, in der Baustadtrat Marcus Gwechenberger (SPD) unangenehme Fragen beantworten musste. Nun ordnet die Initiative all das unter einem größeren Dach ein: mögliche Grundrechtsverstöße.

    Reaktionen

    • Initiative „ABG besser machen!“ – Sprecher Martin Schwendtler nennt das Gutachten einen „Game‑Changer“: „Spätestens jetzt kann sich niemand mehr hinter der GmbH‑Fassade verstecken. Grundrechte enden nicht an der Haustür.“
    • ABG Frankfurt Holding – Die Gesellschaft hat sich bisher nicht geäussert.
    • Römer‑Koalition – Zum Gutachten haben sich die Regierungs-Franktionen bisher nicht geäußert. Die „ABG besser machen!“ berichtet aber über konstruktive, aber vertrauliche Gespräche und Kontakte mit mehreren Fraktionen. Martin Schwendtler: „Wir bekommen hier sehr positive Rückmeldungen.“

    Wie es weitergeht

    Juristisch ist das Papier kein Urteil, politisch jedoch ein Fanal. Die Initiative will das Gutachten in den kommenden Wochen in Ortsbeiräten vorstellen und strebt eine Magistratsvorlage an, die den Mieterbeirat rechtlich verankert. Mehrere Mieter haben bereits angekündigt, Klauseln aus ihren Verträgen mit Verweis auf das Gutachten gerichtlich prüfen zu lassen.

    Sollte die Stadt untätig bleiben, droht das nächste Kapitel im Dauerkonflikt um Frankfurts größte Wohnungsgesellschaft – diesmal mit der Verfassung als maßgeblichem Bezugspunkt.

    (Transparenzhinweis: Mitarbeiter der FN sind bei „ABG besser machen!“ engagiert.)

  • Boom, Blockade, Belastung: Wie Frankfurts Wohnungsknappheit Mieter belastet.

    von Carsten Prueser

    Frankfurt am Main erlebt seit Jahren einen zunehmend angespannten Mietwohnungsmarkt. Die Nachfrage wächst kräftig – befeuert durch eine expandierende Finanz- und Dienstleistungswirtschaft, steigende Studierendenzahlen und anhaltende Zuwanderung – während das Angebot nicht Schritt hält, weil Bauflächen rar sind, Genehmigungen lange dauern und etliche Projekte im hochpreisigen Segment landen.

    Quelle: Mieterbund/Statistisches Bundesamt

    Große Quartiersentwicklungen scheitern zudem immer wieder am Widerstand wohlhabender Speckgürtel-Kommunen, die unter dem Etikett „ökologischer Verträglichkeit“ verhindern wollen, dass das ach so  schreckliche Frankfurt vor ihrer Haustür im Vordertaunus weiterwächst, obwohl sie dessen Infrastruktur gern kostenlos nutzen. Ähnlich verhält es sich mit den Wohnungseigentümern im Nordend, wo man sich nicht mit Zuzüglern um die knappen Parkplätze fürs Elektro-Auto streiten möchte, und daher innerstädtische Artenvielfalt von Kleinstlebewesen größeres Gewicht einräumt als Wohnraum für Zuwanderer, die man ansonsten gern wiLLkommen heisst. Sollen die doch nach Offenbach gehen. 

    Der resultierende Nachfrageüberhang verschiebt die Machtverhältnisse klar zugunsten der Vermieter. Für private Eigentümer sinkt der Anreiz, Wartungsarbeiten zügig auszuführen oder in den Bestand zu investieren; Mieter nehmen Mängel oft hin, um ihre Wohnung nicht zu verlieren. Die durchschnittliche Mietbelastungsquote ist in der Mainmetropole laut Studien inzwischen auf gut 42 Prozent gestiegen – einer der höchsten Werte unter deutschen Großstädten. Steigende Wohnkosten schränken Konsum- und Rücklagenspielräume ein, erzeugen psychischen Druck und treiben Haushalte mit mittleren Einkommen verstärkt ins Umland, was längere Pendelwege und höhere Verkehrsbelastungen nach sich zieht.

    In dieses Spannungsfeld ist die stadteigene ABG Frankfurt Holding eingebettet. Mit mehr als 54 000 Wohnungen und rund 37 000 weiteren Mietobjekten ist sie der weitaus größte Vermieter der Stadt. Vier von zehn ihrer Wohnungen sind mietpreis- oder belegungsgebunden; dennoch erwirtschaftete der Konzern 2023 einen Überschuss von rund 83 Millionen Euro. Kritiker, darunter Stadtverordnete aller Fraktionen, verweisen auf einen wachsenden Zielkonflikt zwischen Gemeinwohlauftrag und Renditeorientierung: Einerseits verlangt die ABG im Marktdurchschnitt günstigere Mieten, andererseits profitiert sie vom Daueransturm, der praktisch Vollvermietung garantiert und Serviceversäumnisse begünstigt. Klagen über unzureichende Erreichbarkeit, verspätete Reparaturen und eine „Technokratie der Service-Apps“ nahmen 2024 spürbar zu und führten im Frühjahr 2025 zu deutlicher Kritik im Stadtparlament.

    Gleichzeitig soll die ABG einen gewichtigen Beitrag zur Entschärfung des Wohnraummangels leisten. Laut Geschäftsbericht plant sie bis 2030 rund 4 500 zusätzliche Wohnungen, viele davon als Passiv- oder Niedrigenergiehäuser. Tatsächlich wurden allein in den vergangenen Wochen knapp 700 neue Einheiten übergeben, doch der Nachfragesog frisst solche Fortschritte sofort wieder auf. Wo die Gesellschaft über städtische Grundstücke verfügt, stocken Projekte häufig, weil Nachbarkommunen das Planungsrecht blockieren oder sich Anwohnerinitiativen gegen Verdichtung formieren.

    Der Nachfrageüberhang wirkt sich damit doppelt auf die ABG aus: Er sichert hohe Auslastung und stabile Ergebnisse, mindert aber den Druck, Serviceprozesse konsequent zu modernisieren, und erschwert die politische Steuerung ihres gemeinwohlorientierten Auftrags. Will die Stadt das Ziel eines sozial ausgewogenen Wohnungsmarkts erreichen, muss sie ihr Tochterunternehmen stärker in die Pflicht nehmen – etwa durch verbindliche Service-Benchmarks und transparentes Beschwerdemanagement – und zugleich den interkommunalen Widerstand gegen Neubauvorhaben offensiver adressieren. Denn solange zusätzliche Flächen blockiert bleiben, wird auch die ABG trotz ambitionierter Baupläne keine spürbare Entlastung herbeiführen können, und die Lebensqualität vieler Frankfurterinnen und Frankfurter bleibt von einer Mischung aus finanzieller Anspannung und Unsicherheit geprägt.